Ferienplan / Absenzen / Dispensationen

Ferienplan Schuljahr 23/24

Beginn Montag 21.08.2023
Herbstferien

von Samstag

30.09.2023

 

bis Sonntag

15.10.2023

Weihnachtsferien

von Samstag

23.12.2023

 

bis Sonntag

07.01.2024

Fasnachtsferien

von Samstag

03.02.2024

 

bis Sonntag

18.02.2024

Osterferien

von Freitag

29.03.2024

 

bis Sonntag

14.04.2024

Schulschluss Freitag 05.07.2024
Sommerferien

von Samstag

06.07.2024

 

bis Sonntag

18.08.2024

 
Weitere Unterrichtsfreie Tage
Allerheiligen Mittwoch 01.11.2023
Maria Empfängnis Freitag 08.12.2023
Agathatag Menzberg Montag 05.02.2024
Auffahrt mit Brücke Donnerstag/Freitag 09./10.05.2024
Pfingstmontag Montag 20.05.2024
Fronleichnahm mit Brücke Donnerstag/Freitag 30./31.05.2024
Johannestag Menznau Montag 24.06.2024

Ferienplan Für die SchuljahrE 2023 bis 2028

Download
Ferienplan Schuljahr 2023 bis 2028
Ferienplan 2023-2028.pdf
Adobe Acrobat Dokument 141.9 KB

Absenzen- und dispensationsregelung ab 01.08.2021

SRL 400a, Gesetz über die Volksschulbildung (VBG)

§ 15 Unterricht und Erziehung

2a Die Lernenden haben den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen.

 

§ 21 Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen

1

Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. [...]

2

Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen.

3

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung in Reglementen. 

 

SRL 405 - Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung

§ 10 Dispensationen vom Unterricht

1

Lernende können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.

1bis

Dispensationen vom Fremdsprachenunterricht werden nur für eine Fremdsprache und frühestens ab der 5. Klasse der Primarschule bewilligt.

2

Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu drei Tagen die Klassenlehrperson, für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern die Schulleitung zuständig. Die Bildungskommission erlässt Richtlinien.

 

§ 11 Abwesenheiten vom Unterricht

1

Unvorhersehbare unvermeidliche Abwesenheiten sind der zuständigen Lehrperson von den Erziehungsberechtigten unter Angabe des Grundes zu melden.

2

Als unvermeidliche Abwesenheiten gelten Notfälle, die den Besuch der Schule verunmöglichen oder wesentlich erschweren.

3

Abwesenheiten, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht genügt, gelten als unentschuldigtes Schulversäumnis

 

§ 21 Strafbestand

 

1

Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Schulversäumnisse von Lernenden verantwortlich sind oder die nicht an angeordneten Gesprächen teilnehmen, können von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1500 Franken gebüsst werden. Im Wiederholungsfall können die verantwortlichen Erziehungsberechtigten, sofern sie von der Schulleitung bereits mit einer Ordnungsbusse bestraft worden sind, von der Bildungskommission mit einer Busse bis zu 3000 Franken bestraft werden.

Richtlinien der Bildungskommission

Allgemein anerkannte Abwesenheiten

  1. Krankheit oder Unfall der Lernenden,
  2. Hochzeit, Todesfall in der Familie,
  3. Abwesenheit wegen amtlicher Aufgebote (Schulische Dienste, BIZ, usw.)
  4. Arzt- oder Zahnarztbesuch (im Ausnahmefall, sofern nicht ausserhalb des Unterrichts möglich)

 Voraussehbare Abwesenheiten mit Formular

  1. für hohe religiöse Feiertage
  2. zur Förderung besonderer Talente (kantonale Angebote, hochstehender Musikwettbewerb, Auswahlmannschaft, …)
  3. zur Pflege familiärer Beziehungen: Schülerinnen und Schülern wird diese Möglichkeit pro Zyklus (KG-2. Klasse, 3.-6. Klasse, Sekundarschule) für maximal 6 Halbtage gewährt. Ferienverlängerungen werden nicht bewilligt.
  4. bei mehrmonatigen berufsbedingten Auslandaufenthalt der Erziehungsberechtigten: Urlaub wird nur gewährt, wenn durch die Erziehungsberechtigen sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler den Unterrichtsstoff selbständig erarbeiten oder im Ausland die Schule besuchen.
  5. Schnupperlehren:
  • Ab dem 8. Schuljahr kann die Klassenlehrperson begründete Schnupperlehren während der Unterrichtszeit bewilligen.
  • Die Schnupperzeit muss schriftlich nach den Vorgaben der Klassenlehrperson dokumentiert werden.
  • Schnuppertage werden im Zeugnis nicht als Absenzen eingetragen

Vorgehen

Allgemein anerkannte Abwesenheiten

Klassenlehrperson mündlich oder schriftlich informieren.

 

Voraussehbare Abwesenheiten

Reichen Sie das Dispensationsgesuch mit der Begründung und den Belegen an die Klassenlehrperson ein. Das Gesuch wird von der Schule innerhalb einer Arbeitswoche geprüft, bewilligt oder abgelehnt. Die Rechtsmittelbelehrung ist beigefügt. Die Termine und Wege der Rekursinstanz sind einzuhalten.

  Dauer Bewilligung durch

Gesuchabgabe an

Klassenlehrperson

Rekursinstanz
Für ein Kind bis 3 Tage Klassenlehrperson 4 Wochen im Voraus

 

BKD
Für mehr als ein Kind in der Familie bis 3 Tage Schulleitung 4 Wochen im Voraus BKD
Für ein Kind und mehr ab 4. Tag Schulleitung 12 Wochen im Voraus BKD
 Schnupperlehre 1-5 Tage Klassenlehrperson 2 Wochen im Voraus Schulleitung 
Download
Dispensationsgesuch Vorhersehbare Abwesenheiten
Dispensationsgesuch Schulen Menznau.pdf
Adobe Acrobat Dokument 171.1 KB
Download
Dispensationsgesuch Schnupperlehre
Dispensationsgesuch Schnupperlehre.pdf
Adobe Acrobat Dokument 94.9 KB

Besonderes

Es liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, respektive der dispensierten Lernenden, die versäumten Lerninhalte aufzubereiten. Verpasste Lernzielkontrollen müssen nachgeholt werden. Für die Lehrperson besteht keine Verpflichtung, Unterrichtsmaterial bereit zu stellen oder Nachhilfeunterricht zu erteilen. Die Lernziele sind gleichzeitig mit der Klasse zu erreichen. Gegenüber der Schulleitung können keine Ansprüche zur Wiedereingliederung geltend gemacht werden. 

Ordnungsbusse bei unentschuldigten Absenzen

Bleibt man entgegen dem Entscheid der Schulleitung trotzdem dem Unterricht fern, gilt diese Zeit als "Unentschuldigte Absenz". Pro Halbtag und Kind setzt die Bildungskommission folgende Ordnungsbussen fest:

 

  1.Vergehen 2. Vergehen 3. Vergehen
Ordnungsbusse pro Halbtag 50.-  75.- 100.-
 Maximal pro Fall 1500.- 3000.- 3000.-