Beschwerdemanagement

Definition der Beschwerde

Unter Beschwerde wird eine schriftliche oder mündliche Unzufriedenheitsäusserung verstanden, die von Seiten der Schulbeteiligten vorgebracht und an die zuständige Person oder Instanz gerichtet sind. Der Begriff Beschwerde wird hier nicht als juristischer Begriff gebraucht.

Ziele des Beschwerdemanagements

  • Zufriedenheit aller Beteiligten (Schüler/innen, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitung, Bildungskommission) verbessern
  • Ursachen von Beschwerden ergründen und systematisch bearbeiten
  • Beschwerden als Chance zur Qualitätssteigerung verstehen
  • Schwachstellen und Risiken der Schule erkennen
  • Bedürfnisse von Schüler/innen, Eltern, Lehrpersonen erfassen

Wer kann eine Beschwerde einreichen?

Beschwerden können grundsätzlich von allen am Schulalltag beteiligten Personen eingereicht werden. In einem ersten Schritt muss die Beschwerde den direkt Beteiligten vorgetragen werden. Sollte es hierbei zu keiner Lösung kommen, ist die Beschwerde mit Information an die direkt Betroffenen in schriftlicher Form an die nächst höhere Instanz zu richten. 

Beschwerdeverfahren

Beschwerde-Annahme

Die Beschwerde wird in der Regel persönlich, telefonisch oder schriftlich direkt an die betreffende Person oder Instanz vorgetragen. Gelangt die Beschwerde nicht an die zuständige Instanz, so sind die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde an die entsprechende Instanz weiter zu verweisen.

Beschwerde-Erfassung

Die Beschwerde wird in allen Fällen protokolliert.

Beschwerde bearbeiten

Die Bearbeitung der Beschwerde wird dort behandelt, wo die Beschwerden auftreten. Der Schule ist es ein grundsätzliches Anliegen, anfallende Probleme und schwierige Situationen möglichst niederschwellig anzugehen und nach Möglichkeit in der entsprechenden Stufe zu lösen. Für alle Beschwerden steht der Instanzenweg offen, der einzuhalten ist.

Interventionen

Auf allen Stufen sind Vereinbarungen anzustreben, die schriftlich festzuhalten sind. Diese Vereinbarungen sollen nach angemessener Zeit überprüft werden.

In allen Fällen gelten die Gesetze und Verordnungen der Volksschule. Eine Beschwerde wird abgewiesen, sofern sie den Gesetzen und Verordnungen der Volksschule widerspricht. Die Schulleitung wird unmittelbar eingreifen, den Sachverhalt aufklären, das Ergebnis dokumentieren und entsprechende weitere Schritte einleiten.

Auswertung

Das Verfahren wird nach Behandlung und Abschluss jeder Beschwerde evaluiert. Alle Beteiligten sollen sich dazu äussern können. Daraus werden gegebenenfalls Verbesserungen vorgenommen.

Grenzen des Beschwerdemanagements

Anordnungen von Schulbehörden, welche vor allem organisatorischer Natur sind, können nicht angefochten werden. Organisatorische Anordnungen regeln kein Rechtsverhältnis, sondern ordnen im engeren und weiteren Sinn den Verwaltungsbetrieb. Zwar können solche Anordnungen von Beteiligten als Nachteil empfunden werden, dies vermag aber an ihrer Rechtsnatur nichts zu ändern.

Beispiele:

·  Festsetzung der Unterrichtszeiten
· Erlass des Ferienplans
· Bewilligung von Schuleinstellungen oder schulischen Anlässen
·  Schulhaus- und Klassenzuteilung sowie Gruppeneinteilung
·  Beurteilung und Benotung von einzelnen Prüfungen

Vom Instanzenweg ausgeschlossen ist die Verwaltungsbeschwerde. Durch die Verwaltungsbeschwerde können u.a. angefochten werden:

·  Semesterzeugnisse und Versetzungsentscheide von Volksschullehrpersonen beim Bildungs- und Kulturdepartement

· Entscheide der Schulleitung wie beispielsweise Bussenverfügungen wegen unentschuldigtem Schulversäumnis, Abweisung von Urlaubsgesuchen, Disziplinarmassnahmen oder Übertrittsentscheide beim Bildungs- und Kulturdepartement.

· Personalentscheide gegen Lehrpersonen beim Kantonsgericht (Kündigungen oder Umgestaltungen der Arbeitsverhältnisse) oder dem Regierungsrat (alle anderen Personalentscheide)

· Entscheide der Bildungskommission mit Ausnahme der Personalentscheide gegen Lehrpersonen beim Bildungs- und Kulturdepartement.

 

In allen Fällen, bei der eine Verwaltungsbeschwerde möglich ist, wird die Rechtmittelbelehrung beigefügt.

„Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung schriftlich beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat einen Antrag und dessen Begründung zu erhalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen und an folgende Adresse einzureichen: Bildungs- und Kulturdepartement, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern.“

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Formular Beschwerdemanagement
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