Unter Beschwerde wird eine schriftliche oder mündliche Unzufriedenheitsäusserung verstanden, die von Seiten der Schulbeteiligten vorgebracht und an die zuständige Person oder Instanz gerichtet sind. Der Begriff Beschwerde wird hier nicht als juristischer Begriff gebraucht.
Beschwerden können grundsätzlich von allen am Schulalltag beteiligten Personen eingereicht werden.
Um eine faire und lösungsorientierte Bearbeitung zu garantieren, gelten für das Verfahren folgende Bedingungen
Beschwerde-Annahme
Die Beschwerde wird in der Regel persönlich, telefonisch oder schriftlich direkt an die betreffende Person oder Instanz vorgetragen. Gelangt die Beschwerde nicht an die zuständige Instanz, so sind die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde an die entsprechende Instanz weiter zu verweisen.
Beschwerde-Erfassung
Die Beschwerde wird in allen Fällen protokolliert.
Beschwerde bearbeiten
Die Bearbeitung erfolgt dort, wo die Beschwerden auftreten. Die Schule verfolgt einen niederschwelligen Ansatz, um Probleme auf der jeweiligen Stufe zu lösen. Für alle Beschwerden steht der offizielle Instanzenweg offen, sofern die oben genannten Standards eingehalten werden.
Interventionen
Auf allen Stufen sind schriftliche Vereinbarungen anzustreben, die nach einer angemessenen Zeit überprüft werden. In allen Fällen gelten die Gesetze und Verordnungen der Volksschule. Eine Beschwerde wird abgewiesen, sofern sie diesen widerspricht.
Auswertung
Das Verfahren wird nach Abschluss der Beschwerde evaluiert. Alle Beteiligten erhalten die Gelegenheit zur Äusserung, um daraus gegebenenfalls systemische Verbesserungen abzuleiten.
Anordnungen von Schulbehörden organisatorischer Natur können nicht angefochten werden. Diese regeln den Verwaltungsbetrieb und kein individuelle Rechtsverhältnis.
Beispiele:
Vom internen Instanzenweg ausgeschlossen sind formelle Verwaltungsentscheide (z.B. Zeugnisse, Disziplinarmassnahmen, Personalentscheide). In diesen Fällen wird dem Entscheid eine offizielle Rechtsmittelbelehrung beigefügt:
„Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung schriftlich beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat einen Antrag und dessen Begründung zu erhalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen und an folgende Adresse einzureichen: Bildungs- und Kulturdepartement, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern.“
